Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschliesslich aufgrund dieser AGB. Sie ersetzen sämtliche früheren, zwischen den Parteien in Kraft stehenden Vertragsbedingungen.
Darüber hinaus gelten für bestimmte Leistungen zusätzliche Bestimmungen:
a) Software Lizenzvertrag für die Nutzung des in der Offerte/Auftragsbestätigung aufgeführten Lizenzmaterials.
b) Serviceabovertrag für zusätzliche Leistungen in Zusammenhang mit dem Lizenzmaterial.
Durch die Gegenzeichnung der Offerte/Auftragsbestätigung von Triviso durch den Kunden wird diese zum Vertrag (nachfolgend Einzelverträge genannt). Jede in diesem Vertrag aufgeführte Bedingung (Verweis auf Vertragsbestimmungen auf der Website, Beilagen usw.) ist dessen integrierender Bestandteil.
Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und müssen gegenseitig unterzeichnet werden.
Triviso verpflichtet sich zur vertragskonformen Erbringung der in den jeweiligen Einzelverträgen unterschriebenen Leistungen. Dafür setzt sie Mitarbeitende nach eigener Wahl ein. Personellen Wünschen des Kunden wird nach Möglichkeit Rechnung getragen.
Bei mangelhafter Qualität oder aus anderen wichtigen Gründen, die eine ordnungsgemässe Vertragserfüllung verunmöglichen oder über Gebühr erschweren, wechselt Triviso Mitarbeitende aus, sobald dies im Laufe des normalen Geschäftsganges möglich ist. Dadurch entstehende Aufwendungen werden durch Triviso verrechnet. Dabei gelten die für die neuen Mitarbeitenden gültigen Ansätze.
Sofern Triviso gemäss Einzelverträgen Terminverpflichtungen eingegangen ist, bleiben Terminverzögerungen infolge von Umständen, welche Triviso nicht zu verantworten hat, vorbehalten, wie insbesondere
a) nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen der Leistungsbeschreibung,
b) Verzögerungen der Arbeiten von Triviso AG durch den Kunden oder Dritte.
Bei durch Triviso zu verantwortenden Terminverzögerungen einigen sich die Parteien über eine Anpassung des Terminplans. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, ist der Kunde berechtigt, der Triviso eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch diese Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde den Vertrag vorzeitig auflösen. Triviso erstattet in diesem Fall bereits geleistete Vorauszahlungen zurück. Zu weiteren Leistungen (z.B. Schadenersatz) ist Triviso nicht verpflichtet.
Soweit in den Einzelverträgen Leistungen Dritter (Drittleistungen) vorgesehen sind, wird Triviso solche Dritte vermitteln oder selbst in entsprechende Verträge mit Drittlieferanten eintreten. Vorbehalten bleibt jedoch das Recht der Triviso, in den Einzelverträgen als Drittleistungen bezeichnete Leistungen selbst zu erbringen.
Die Kosten für Spesen, Porti, Datenträger und anderes Zubehör sind im Kaufpreis, sofern in den Einzelverträgen nicht ausdrücklich erwähnt, nicht eingeschlossen.
Der Kunde stellt Triviso alle Unterlagen zur Verfügung, die zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen nötig oder nützlich sind, unabhängig davon, ob solche Unterlagen in den Einzelverträgen spezifiziert sind. Ebenso stellt der Kunde das nötige oder nützliche Material zur Verfügung, wie insbesondere Hardware, Datenträger, Basisprogramme und Testdaten. Sofern Leistungen durch Triviso in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen sind, müssen die Räume für die entsprechenden Leistungen geeignet sein und rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.
Der Kunde stellt das für die Bedienung seiner Anlagen sowie das sonst für die Vertragserfüllung erforderliche Personal zur Verfügung. Er sorgt dafür, dass die Zusammenarbeit mit Triviso stets so gewährleistet wird, wie dies die Vertragserfüllung verlangt. Der Kunde verpflichtet sich, den Weisungen durch Mitarbeitende der Triviso Folge zu leisten, soweit sie im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung erfolgen.
Leistungen werden nach Aufwand zu den in den Einzelverträgen aufgeführten Ansätzen verrechnet. Abweichende Regelungen können festgehalten werden. Bei nachträglicher Änderung der Vertragsleistungen kann Triviso die Fakturierung nach Aufwand verlangen.
Die Preise verstehen sich ohne die jeweils aktuell gültigen, gesetzlich festgelegten Steuern und Abgaben. Die Mindestrechnung beträgt 40.00 CHF.
Bei einer Vertragsdauer von mehr als fünfzehn Monaten ist Triviso berechtigt, die Preise veränderten Personalkosten anzupassen.
Für Dienstleistungen, welche auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden ausserhalb der normalen Bürozeit erfolgen müssen, werden zum ordentlichen Tarif folgende Zuschläge verrechnet:
a) Wochentags zwischen 19:00 und 22:00 Uhr + 25 %
b) Samstags + 50 %
c) Sonntags und nachts zwischen 22:00 und 06:00 Uhr + 100 %
Lieferungen und Leistungen werden, sofern in den Einzelverträgen nicht anders bestimmt, wie folgt in Rechnung gestellt:
Akontorechnungen bei Vertragsabschluss sind rein netto innerhalb von 10 Tagen, übrige Rechnungen rein netto innerhalb von 30 Tagen zahlbar. Die Verrechnung mit Guthaben ist ausgeschlossen. Allfällige Beanstandungen von Rechnungen sind Triviso innert sieben Arbeitstagen mitzuteilen. Danach gelten die Rechnungen als genehmigt.
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Triviso AG berechtigt, eine Mahngebühr sowie Verzugszinsen in der Höhe von 0.75 % monatlich ab Fälligkeit in Rechnung zu stellen. Bei Verzug von mehr als einem Monat ist Triviso zudem berechtigt, nach erfolgter Ansetzung einer Nachfrist von acht Tagen für weitere Leistungen Vorauszahlungen zu verlangen oder vom Vertrag ohne Schadensersatz zurückzutreten. Für die erbrachten Leistungen wird im Falle des Rücktrittes nach Aufwand fakturiert.
Ein nach Absatz 1.3 zustande gekommener Vertrag ist gültig bis zu dessen Erfüllung oder zur vorzeitigen Auflösung.
Der Vertrag ist erfüllt, wenn Triviso die in den Einzelverträgen umschriebenen Leistungen unter Berücksichtigung allfälliger Modifikationen erbracht hat. Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen unmittelbar nach Erhalt zu testen und erkennbare Fehler Triviso unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Liegt spätestens 14 Tage nach Leistungserbringung keine schriftliche Beanstandung vor, gilt die Leistung als erbracht. Alternativ kann auch eine Abnahme der Vertragsleistungen erfolgen.
Sie gelten jeweils stillschweigend verlängert, wenn sie nicht unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist durch eingeschriebenen Brief auf das Ende eines Monats durch eine Partei aufgelöst werden.
Dienstleistungsverträge können von beiden Parteien mittels eingeschriebenen Briefs unter Beachtung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf jeweils Ende eines Monats aufgelöst werden. Vorbehalten bleiben Verträge mit zum Voraus bestimmter Vertrags - oder Mindestdauer.
Löst der Kunde einen Vertrag unberechtigt ausserhalb der vorgesehenen Kündigungsfrist auf, so ist die Triviso AG berechtigt, den mutmasslichen Aufwand bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin in Rechnung zu stellen. Triviso ist berechtigt, Dienstleistungsverträge durch eingeschriebenen Brief einseitig aufzulösen, wenn
a) der Kunde seinen für die Vertragserfüllung notwendigen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommt, insbesondere bei mangelnder Mitwirkung, Verweigerung von Unterlagen, Verweigerung von Drittlieferanten,
b) der Kunde trotz zweimaliger Mahnung durch Triviso als nötig erachtete Konkretisierungen des Leistungsbeschriebs verweigert,
c) der Kunde mit Zahlungen in Verzug ist,
d) der Kunde zahlungsunfähig ist oder über ihn der Konkurs eröffnet wird.
Der Kunde ist verpflichtet, bei vorzeitiger Vertragsauflösung Unterlagen und Dokumente, die sich auf noch nicht abgenommene Vertragsleistungen beziehen, zurückzugeben.
Unabhängig von der Beendigung von Dienstleistungsverträgen bleiben zwischen den Parteien in Kraft die Bestimmungen über
a) die Übernahme von Verpflichtungen aus Verträgen mit Drittlieferanten (Absatz 2.4)
b) die Rechte am Arbeitsresultat (Absatz 8),
c) Verletzung von Schutzrechten Dritter
d) Geheimhaltungspflichten (Absatz 9),
e) Abwerbung von Mitarbeitenden (Absatz 10)
Triviso haftet für direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstanden sind, z.B. aus Nichterfüllung, Sorgfaltsverletzung, Verzug oder Schutzrechtsverletzung nur, wenn diese Schäden durch Triviso nachweisbar grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind. Im Falle des Beizugs einer Hilfsperson für den Supportdienst haftet Triviso nur für die sorgfältige Auswahl derselben.
Für Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit Einsatz und Benützung der Geräte und des Lizenzmaterials und den damit erzielten Resultaten entstehen, insbesondere für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen oder Ansprüche Dritter, lehnt Triviso jegliche Haftung ausdrücklich ab.
Für Resultate von durch Triviso zu erbringenden Leistungen wird keinerlei Gewähr übernommen. Ebenso besteht keine Haftung, wenn Triviso aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, an der zeitgerechten oder sachgemässen Erfüllung von Leistungen gehindert wird. Insbesondere ist der Kunde verantwortlich für die notwendigen Sicherheitsmassnahmen zum Schutz der gespeicherten Daten.
Eine allfällige Haftung von Triviso ist in jedem Falle betragsmässig auf 30 % der Fakturasumme, höchstens jedoch 50’000.00 CHF beschränkt.
Die Nutzungsrechte von Arbeitsergebnissen gehen mit vollständiger Bezahlung der Leistungen an den Kunden über. Vorbehalten bleibt in jedem Falle die Geheimhaltungspflicht (Absatz 9).
Schutzrechte an Arbeitsresultaten (insbesondere an Programmen und Programmdokumentationen) wie Patent- und Urheberrechte verbleiben bei Triviso, soweit nicht die Einzelverträge etwas Abweichendes vorsehen. Insbesondere verbleiben bei Anpassungen an den bestehenden Software-Modulen und Software-Objekten die vollständigen Eigentums- und Verwertungsrechte beim Anbieter. Auf alle Fälle räumen sich die Vertragsparteien gegenseitig das Recht ein, die Arbeitsresultate im Sinne von Absatz 8.1 zu nutzen.
In jedem Fall behält sich Triviso das Recht vor, Ideen, Softwarekonzepte und -verfahren, welche bei Erfüllung eines Vertrages entwickelt wurden, vorbehältlich der Geheimhaltungspflicht (Absatz 9) jederzeit wieder zu verwenden. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob Mitarbeitende des Kunden an den Entwicklungen beteiligt waren.
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle nicht allgemein bekannten Informationen, die sie in Ausführung der unter diesem Vertrag stehenden Leistungen erfahren, vertraulich zu behandeln, Dritten weder ganz noch auszugsweise zugänglich zu machen, noch sie zu veröffentlichen. Dies betrifft insbesondere schriftliche Informationen wie Pflichtenhefte, Detailkonzepte, produktspezifische Unterlagen des Kunden etc.
Der Kunde verpflichtet sich, Mitarbeitende der Triviso weder einzustellen noch sie direkt oder indirekt ausserhalb der mit Triviso AG abgeschlossenen Verträge für sich arbeiten zu lassen. Dies gilt auch dann, wenn sich Mitarbeitende der Triviso um Anstellungen beim Kunden bewerben. Dieser Verzicht gilt für die gesamte Vertragsdauer sowie für zwölf Monate nach Vertragserfüllung oder vorzeitiger Vertragsauflösung.
Triviso behält sich vor, diese AGB jederzeit zu ändern. Änderungen werden dem Kunden schriftlich mitgeteilt und gelten als akzeptiert, falls nicht innert Monatsfrist schriftlich Einsprache erhoben wird.
Beide Parteien übertragen die Rechte und Verpflichtungen aus diesem Vertrag auf allfällige Rechtsnachfolger.
Offerten von Triviso werden ohne abweichende Bestimmungen während zweier Monate aufrechterhalten.
Die Nichtigkeit oder rechtliche Unverbindlichkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages berühren die Gültigkeit der Vereinbarung und ihrer übrigen Bestimmungen nicht. Nichtige oder ungültige Bestimmungen werden durch diejenigen gültigen ersetzt, die dem angestrebten Sinn und Zweck am nächsten kommen.
Dieser Vertrag untersteht dem schweizerischen Recht.
Die Vertragspartner verpflichten sich, im Falle eines Rechtsstreites im Zusammenhang mit diesem Vertrag alle Schlichtungsmöglichkeiten auszuschöpfen.
Gerichtstand ist Solothurn.
Solothurn, Januar 2011