Leistungsgegenstand dieses Vertrages ist die Lieferung von Updates der durch den Kunden vom Hersteller erworbenen Software, sowie die Erbringung von Supportleistungen. Updates beinhalten Fehlerbeseitigungen sowie Anpassungen und Funktionserweiterungen. Dieser Vertrag umfasst jeweils alle vom Kunden erworbenen Module mit der Anzahl lizenzierter User und kann nicht für einzelne Module abgeschlossen werden. Dieses Serviceabo muss gleichzeitig mit dem Erwerb der Produkte für die das Serviceabo gilt, abgeschlossen werden. Wird das Serviceabo erst später vereinbart, verpflichtet sich der Kunde, den Preis für die Leistungen für die Zeit nachzuzahlen, während der er kein Serviceabo für die Produkte abgeschlossen hatte.
Der Hersteller ist berechtigt, die Einsatz- und Betriebsbedingungen für die Software unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von 30 Tagen zu ändern.
Der Hersteller liefert dem Kunden die neuen Updates nach deren Freigabe und nach Absprache mit dem Kunden. Ein Anspruch auf Freigabe oder Bereitstellung eines neuen Updates auf einen bestimmten Zeitpunkt hin besteht nicht.
Der Kunde hat Anspruch auf telefonische wie auch elektronische Supportleistungen bis maximal 1 Stunde pro Supportfall während den publizierten Bereitschaftszeiten. Ausgenommen sind Unterstützung vor Ort, Remoteinstallation, Anpassen von Reports, Anpassen von kundenspezifischen Konfigurationen, Schulung von Mitarbeitenden des Kunden, etc. Diese Leistungen werden zum regulären Stundenansatz abgerechnet, mit vorgängiger Information durch den Supportmitarbeitenden.
Der Kunde stellt sicher, dass die für die Erfüllung der Leistungen des Herstellers erforderlichen Mitwirkungspflichten kostenlos und rechtzeitig erbracht werden. Dazu gehören insbesondere die folgenden Mitwirkungspflichten:
Die Preise für die Leistungen dieses Vertrags bestimmen sich nach der Preisliste des Herstellers. Nebenkosten sowie Mehrwertsteuer sind in den Gebühren nicht inbegriffen.
Die Serviceabo-Gebühren sind jeweils halbjährlich im Voraus per Anfang der Vertragsperiode zu bezahlen.
Der Hersteller ist berechtigt, die Preise für die Leistungen gemäss diesem Vertrag unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von vier Monaten zu ändern. Der Kunde ist darauf innert einer Frist von einem Kalendermonat ab dem Datum des Mitteilungsschreibens berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich zu kündigen. Erfolgt keine Kündigung, so gelten mit Ablauf der Mitteilungsfrist die neuen Preise.
Die Nutzungsbestimmungen des Lizenzvertrages der Triviso GmbH gelten auch bei Updates.
Der Hersteller weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand dieses Vertrages ist daher nur Software, die im Wesentlichen so arbeitet, wie im Funktionsbeschrieb formuliert.
Der Hersteller gewährleistet, dass die Software gemäß Funktionsbeschreibung bei bestimmungsgemäßem Gebrauch funktioniert. Der Hersteller lehnt insbesondere unter folgenden Umständen jegliche Gewährleistung ab:
Sollten Mängel der Software festgestellt werden, muss der Kunde diese dem Hersteller sofort schriftlich melden. Die Gewährleistungsfrist dauert 90 Tage ab Lieferung der Software. Ist die Software fehlerhaft, so hat der Kunde das Anrecht auf Mängelbeseitigung mittels Update. Bei zweimaligem Scheitern der Mängelbeseitigung ist der Hersteller berechtigt, schriftlich vom vorliegenden Vertrag zurückzutreten. Davon unberührt bleiben der Lizenzvertrag und der Vertrag, mit dem der Kunde die Software erworben hat. Andere Gewährleistungsansprüche (namentlich die Ersatzvornahme durch einen Dritten) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Gewährleistung für die Nutzungsrechte ist ausgeschlossen.
Der Hersteller erbringt die Leistungen dieses Vertrages ab Vertragsschluss.
Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von beiden Parteien jeweils halbjährlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt werden.
Die Haftung des Herstellers für Schäden (insbesondere für Schäden aus entgangenem Gewinn, Betriebsunterbrechung oder Verlust von geschäftlichen Informationen oder von Daten), die aufgrund der Benutzung der Software entstehen, ist ausgeschlossen, selbst wenn der Hersteller von der Möglichkeit eines solchen Schadens Kenntnis hat.
Dieser Vertrag enthält sämtliche über den Vertragsgegenstand getroffenen Abreden. Änderungen oder Ergänzungen an den vertraglichen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und Unterzeichnung durch beide Parteien.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Inhalts des Vertrages davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Es gilt das deutsche Recht (unter Ausschluss des Wiener Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf). Gerichtsstand ist Freiburg.
Freiburg, Januar 2018