Dem Kunden wird das persönliche, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht eingeräumt, gegen Bezahlung der vereinbarten Vergütung das auf der Offerte/Auftragsbestätigung spezifizierte Standard-Anwendungsprogramm ("Programm") samt der dazu in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form abgegebenen Dokumentation auf einem dafür geeigneten und beim Kunden vor Ort installierten Informatiksystem oder Cloudinfrastruktur (Kundensystem") während unbestimmter Zeit bestimmungsgemäß zu gebrauchen.
"Bestimmungsgemäßer Gebrauch" im Sinne dieser Lizenzbedingungen umfasst abschließend:
Die Vergütung ist in bar bei Übergabe des Programmes oder innerhalb 30 Tagen nach dem Datum der Rechnung zu bezahlen. Ohne anderslautende Vereinbarung verstehen sich die Preisangaben als Entgelt für die einfache Nutzung eines Programmexemplars, exklusive gesetzliche Mehrwertsteuer sowie allfälliger Porti, Kosten für Datenträger und Datenübermittlung usw.
Der Lizenzgeber hat das Recht, auf allen ausstehenden Zahlungen nach Ablauf der Zahlungsfrist ohne Mahnung einen Verzugszins von monatlich 2.5 % über dem Basiszinssatz zu belasten.
Die Verrechnung irgendwelcher Ansprüche eines Vertragspartners mit Gegenansprüchen des anderen Partners bedarf der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung.
Wird die Lizenz gemietet oder innerhalb eines Cloud-Angebotes zur Verfügung gestellt, erlöschen sämtliche Nutzungsrechte an der Software bei Beendigung des Miet- oder Cloud-Vertrages. Die Daten des Kunden werden diesem in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
Der Gebrauch des Programmes auf einem anderen als dem Kundensystem, auf mehreren Arbeitsstationen, auf Netzwerken, im Client-Server-Betrieb, auf mobilen Zusatzgeräten, die vorübergehende oder dauernde Vermietung oder Verleihe des Programmes, dessen Änderung sowie die Rückführung des maschinell lesbaren Programmes in die Quellensprache (soweit nicht für die Berichtigung von Programmfehlern oder die Herstellung der Interoperabilität zwingend erforderlich) bedürfen der vorgängigen schriftlichen Vereinbarung mit dem Lizenzgeber.
Nach vorgängiger schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers darf der Kunde das Programm, allein oder zusammen mit dem Kundensystem, an einen Dritten weitergeben, sofern er schriftlich bestätigt, davon keine Kopien zurückzubehalten und den Gebrauch definitiv einzustellen.
Die Verletzung der Bestimmungen über den erweiterten Gebrauch (Absatz 4) und die Programmweitergabe (Absatz 5) stellt einen Eingriff in die geschützten Rechte des Lizenzgebers dar und geben dem Lizenzgeber für jede unautorisierte zusätzliche Nutzung oder Weitergabe des Programmes Anspruch auf den doppelten Betrag der Einmal-Lizenzgebühr, unter Vorbehalt des Ersatzes weiteren Schadens und der zivil- und strafrechtlichen Sanktion einer Schutzrechtsverletzung.
Der Kunde anerkennt die Schutzrechte, insbesondere das Urheberrecht des Lizenzgebers an Programm und Dokumentation. Er wird demgemäß die Schutzrechtsvermerke des Lizenzgebers auf allen im Rahmen des bestimmungsgemäß Gebrauchs entstandenen vollständigen oder auszugsweisen Kopien von Programm und Dokumentation anbringen.
Programm und Dokumentation enthalten Informationen, ldeen, Konzepte und Verfahren, insbesondere über die Bearbeitung von Daten und die Organisation von Prozessen, welche Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Lizenzgebers darstellen. Demgemäß ist der Kunde verpflichtet, das Programm und die Dokumentation mit der gleichen Sorgfalt und Vertraulichkeit wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu behandeln, diese nur zum bestimmungsgemäß Gebrauch gemäß diesen Lizenzbedingungen zu verwenden und sie Dritten in keiner Art und Form, weder ganz noch auszugsweise, zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen.
Der Kunde ergreift die erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen, um das Programm und die Dokumentation vor ungewollter Preisgabe, bzw. Zugriff, Diebstahl oder Missbrauch durch Unberechtigte zu schützen. Insbesondere wird er vor einer Weitergabe von Speichermedien alle darauf gespeicherten Teile des Programmes löschen. Der Kunde stellt im weiteren die Kontrolle von Anzahl und Standort der im Zusammenhang mit dem bestimmungsgemäß Gebrauch erstellten Sicherungskopien des Programmes sicher
Die Verantwortung für Beschaffung und Unterhalt eines geeigneten Informatiksystems, die Auswahl, die Installation und den Gebrauch des Programmes und die durch dessen Einsatz erzeugten Resultate liegt beim Kunden, und der Lizenzgeber kann dafür keine Gewährleistung übernehmen.
Der Kunde setzt als Informatiksystem nur von der Triviso GmbH empfohlene IT-Komponenten (Hardware und Software) ein. Sofern der Kunde andere IT-Komponenten verwendet, trägt er allein das Risiko und die Triviso GmbH übernimmt dafür keine Gewährleistung und Haftung. Die der Triviso GmbH im Zusammenhang mit dem Einsatz nicht empfohlener IT-Komponenten allfällig entstehenden Mehraufwände und Schäden, einschliesslich Ansprüche weiterer Betroffener, sind vom Kunden vollumfänglich zu tragen.
Sollten durch den Kunden nicht entsprechend empfohlene Produkte trotzdem eingesetzt werden, so nimmt er zur Kenntnis, dass die Triviso GmbH unter Umständen aus technischen Gründen nicht in der Lage ist, ihre bisherigen, ordentlichen Leistungen gegenüber dem Kunden zu erbringen, insbesondere was Fragen der Performance angehen.
Leistungen im Zusammenhang mit der Anpassung des Programmes an besondere Bedürfnisse des Kunden, Unterstützung bei Installation und Inbetriebnahme, Einführung und Schulung des Kundenpersonals, Beratung bei Anwendungsproblemen, Wartung und Pflege des Programmes, Lieferung zusätzlicher Exemplare gedruckter Dokumentation werden vom Lizenzgeber aufgrund besonderer Abrede oder unter einem separaten Dienstleistungsvertrag erbracht.
Der Hersteller haftet für direkte Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages entstanden sind, z.B. aus Nichterfüllung, Sorgfaltsverletzung, Verzug oder Schutzrechtsverletzung nur, wenn diese Schäden durch Triviso nachweisbar grobfahrlässig oder absichtlich verursacht worden sind.
Für Schäden, welche dem Kunden im Zusammenhang mit Einsatz und Benützung der Geräte und des Lizenzmaterials und den damit erzielten Resultaten entstehen, insbesondere für entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, Mehraufwendungen oder Ansprüche Dritter, lehnt Triviso jegliche Haftung ausdrücklich ab.
Der Hersteller weist darauf hin, dass es nicht möglich ist, Computersoftware so zu erstellen, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Gegenstand dieses Vertrages ist daher nur Software, die im Wesentlichen so arbeitet, wie in der Funktionsbeschreibung formulier.
Der Hersteller gewährleistet, dass die Software gemäß Funktionsbeschreibung bei bestimmungsgemäß Gebrauch funktioniert. Der Hersteller lehnt insbesondere unter folgenden Umständen jegliche Gewährleistung ab:
Sollten Mängel der Software festgestellt werden, muss der Kunde diese dem Hersteller sofort schriftlich melden. Die Gewährleistungsfrist dauert 90 Tage ab Lieferung der Software. Ist die Software im Sinne des Absatzes 12.4 fehlerhaft, so hat der Kunde das Anrecht auf Mängelbeseitigung mittels Update. Bei zweimaligem Scheitern der Mängelbeseitigung ist der Hersteller berechtigt, schriftlich vom vorliegenden Vertrag zurückzutreten. Davon unberührt bleiben der Lizenzvertrag und der Vertrag, mit dem der Kunde die Software erworben hat. Andere Gewährleistungsansprüche (namentlich die Ersatzvornahme durch einen Dritten) werden ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Gewährleistung für die Nutzungsrechte ist ausgeschlossen.
Jede Änderung und Ergänzung dieser Lizenzbedingungen sowie alle Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform und der Anerkennung durch den Kunden und den Lizenzgeber.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag unvollständig sein, so wird die Gültigkeit des übrigen Inhalts des Vertrages
davon nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche Bestimmung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer
Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Vertragslücken.
Diese Lizenzbedingungen unterstehen dem Deutschen Recht, unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980.
Der ordentliche Richter am Sitz des Lizenzgebers wird zur Entscheidung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Lizenzbedingungen ausschließlich zuständig erklärt, unter Vorbehalt des Rechts des Lizenzgebers, den Kunden für die geschuldeten Vergütung an dessen Sitz zu belangen.
Freiburg, Januar 2018